Zu §§ 134, 280 Abs. 1, 312b, 312g BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG; § 2 Abs. 10, 15 VOB/B

Zu §§ 134, 280 Abs. 1, 312b, 312g BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG; § 2 Abs. 10, 15 VOB/B

Wenn ein Unternehmer dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne entsprechende Qualifikation (Meistertitel oder Eintragung in die Handwerksrolle) ausführt, dann führt dies nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrags

OLG Köln, Urt. v. 06.12.2021 - 7 U 12/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dahingehend, dass dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne entsprechende Qualifikation ausgeführt werden, zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Werkvertrags führt;

welchen Vortrag der Auftraggeber halten muss, wenn er bei einem Stundenlohnvertrag überhöhte Stundenlohnabrechnungen rügt wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung;

unter welchen Voraussetzungen ein Werkvertrag nach § 312g BGB (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen) widerrufen werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung).

2.

Zur Wirksamkeit eines Werkvertrags (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und zur Beurteilung anhand des .