Zu §§ 307 Abs. 1, 650b Abs. 1, 650c Abs. 3, 650d BGB; § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B; § 940 ZPO

Zu §§ 307 Abs. 1, 650b Abs. 1, 650c Abs. 3, 650d BGB; § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B; § 940 ZPO

Zur Frage, ob zwischen Unternehmen formularmäßig Abweichungen von den §§ 650b-650d BGB vereinbart werden können, namentlich durch Vereinbarung der VOB/B, wenn diese der Inhaltskontrolle unterliegt; zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB

LG Hechingen, Urt. v. 02.11.2021 - 2 O 305/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob formularmäßig zwischen Unternehmern Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 650b-d BGB vereinbart werden können;

ob dies namentlich durch Vereinbarung der VOB/B geschehen kann, soweit deren Bestimmungen auch im Verhältnis zwischen Unternehmern der Inhaltskontrolle unterliegen;

unter welchen Voraussetzungen ein Gericht den Anspruch auf eine Abschlagszahlung gem. § 650c Abs. 3 BGB mit einstweiliger Verfügung feststellen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die konkurrierenden Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen den §§ 650b, 650c BGB nicht vor, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.

2.

§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind bei der isolierten Inhaltskontrolle wegen des Abweichens von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

3.