Zu §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B; § 256 ZPO

Zu §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B; § 256 ZPO

Zur Frage, wann ein Auftraggeber vor oder ohne Abnahme auch ohne wirksame außerordentliche Kündigung (Auftragsentziehung) Vorschuss oder Kostenerstattung für Mängelbeseitigung verlangen kann

OLG Celle, Urt. v. 11.11.2021 - 6 U 19/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

unter welchen Voraussetzungen vor oder ohne Abnahme ein Auftraggeber auch ohne (wirksame) außerordentliche Kündigung (Auftragsentziehung) Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten oder Kostenerstattung für Mängelbeseitigung (das ist ja rechtlich jeweils Schadensersatz) verlangen kann,

sowie dazu, ob zulässigerweise Feststellungsklage erhoben werden kann auf Feststellung, dass eine gegnerische Forderung durch Aufrechnung erloschen ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber eines VOB-Vertrags einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich nur nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) verlangen.

2.

Dem Auftraggeber steht jedoch ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftraggeber die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

3.

Die Feststellung, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: