Zu §§ 164, 177 BGB; § 346 HGB

Zu §§ 164, 177 BGB; § 346 HGBBaustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben

BGH, Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 186/09 IBR 2011, 189 und 190 = BauR 2011, 669

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein Baustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu betrachten ist und der Empfänger eines solchen Protokolls widersprechen muss, wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum Kauf eines Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.

2. Entsendet ein Auftragnehmer zu einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Verhandlungstermin einen mit der Sache befassten sachkundigen Mitarbeiter, so muss sich der Auftragnehmer die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen (eigener Leitsatz)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: