Zu §§ 249, 635 BGB a.F.

Zu §§ 249, 635 BGB a.F.Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung

OLG München, Urt. v. 30.09.2008 - 9 U 5366/07 BauR 2010, 929

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob ein Architekt bei marktkonformer Planung für überhöhte Baukosten haftet, wenn er den Bauherrn pflichtwidrig nicht über die Kostenfolgen seiner Planung berät.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Selbst wenn der Architekt pflichtwidrig den Bauherrn nicht über die erhöhten Baukosten seiner Planung berät, folgt daraus kein ersatzfähiger Schaden des Bauherrn, wenn die Grenzen des planerischen Ermessens nicht überschritten werden.

2. Eine geräumige Planung von Tiefgaragenplätzen und Büroräumen kann im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Bauherr wirft den planenden Architektinnen vor, über die Kostenfolgen ihrer Planung nicht ausreichend beraten und durch eine unwirtschaftliche Planung Mehrkosten beim Bau verursacht zu haben. Die Schadensersatzklage des Bauherrn hat keinen Erfolg.