Zu Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPO

Zu Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPOGerichtliche Wertung von Privatgutachten im Bauprozess

BGH, Beschl. v. 27.01.2010 - VII ZR 97/08 IBR 2010, 308 = Praxisreport 7/2010, 151 ff.

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, wie ein Gericht sich mit einem Privatgutachten auseinanderzusetzen hat, wenn zwischen diesem und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten Streit besteht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.

2. Legt eine Partei ein dem gerichtlichen Gutachten substantiiert widersprechendes Privatgutachten vor, muss das Gericht zu erkennen geben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter sorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: