Zu §§ 249 Abs. 2 Satz 2, 634, 638 BGB

Zu §§ 249 Abs. 2 Satz 2, 634, 638 BGB Richtet sich die Minderungshöhe nach den Brutto- oder Nettomängelbeseitigungskosten?

OLG Köln, Urt. v. 09.12.2016 - 19 U 43/16 IBRRS 2017, 1805

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob bei der Minderung die Brutto- oder Nettomängelbeseitigungskosten maßgebend sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Umfang der Minderung hat sich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich somit aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines gegebenenfalls verbleibenden technischen Minderwerts.

2. War im zu mindernden Werklohn Umsatzsteuer enthalten, muss diese auch bei der Minderung berücksichtigt werden (Abweichung von OLG Schleswig, IBR 2016, 281).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der als Schadensersatz zu leistende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt eine Ausnahmebestimmung für Schadensersatzansprüche dar, die auf einen geltend gemachten Minderungsanspruch nicht anwendbar ist. Denn der Minderungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar und kann deshalb auch nicht wie ein solcher berechnet werden (vgl. BGH, BauR 1972, 242 ff.).

IV. Anmerkungen: