Zu § 286 Abs. 1, Abs. 4, § 765 BGB

Zu § 286 Abs. 1, Abs. 4, § 765 BGBZahlungsverzug eines Bürgen

BGH, Urt. v. 10.02.2011 - VII ZR 53/10 IBR 2011, 210 = BauR 2011, 828

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wann eine Bank als Bürge in Zahlungsverzug gerät.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH-Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, IBR 2008, 266).

2. Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat.

3. Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1. Der BGH führt zunächst in dieser Entscheidung noch einmal aus, dass der Bürge grundsätzlich in Verzug kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Etwas anderes gelte ausnahmsweise gem. § 286 Abs. 4 BGB nur dann, wenn die Leistung aufgrund von Umständen unterbleibe, die der Bürge nicht zu vertreten habe. Solche den Verzug ausschließenden Umstände habe der Bürge darzulegen und zu beweisen.