Zu §§ 307, 648a BGB

Zu §§ 307, 648a BGBAGB-Sicherheitsklausel eines Einfamilienfertighausanbieters mit privaten Bauherrn

BGH, Urt. v. 27.05.2010 - VII ZR 165/09 IBR 2010, 451, 452 = BauR 2010, 1219(1. Teil dieser Urteilsbesprechung)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu,

der Frage, ob ein Einfamilienfertighausanbieter in seinen AGB mit privaten Bauherrn wirksam eine 100%ige Zahlungsbürgschaft vereinbaren kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherrn:

"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen"

ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam.

2.

Nicht unwirksam gem. § 307 BGB sind darüber hinaus folgende weitere Klauseln eines solchen Einfamilienfertighausanbieters:

"1. Das Unternehmen muss seine vertraglich geschuldeten Leistungen erst erbringen, wenn die (oben genannte) Bürgschaft dem Unternehmen im Original vorliegt.