Zu §§ 307, 648a BGBZur Verpflichtung von natürlichen Personen aus Zahlungsbürgschaften
BGH, Urt. v. 27.05.2010 - VII ZR 165/09 IBR 2010,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu
der Frage, ob ein Unternehmer auch mit einer natürlichen Person entgegen § 648a Abs. 7 BGB eine Zahlungsbürgschaft vereinbaren kann.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die Vorschrift des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, die Verträge mit natürlichen Personen über Bauarbeiten u.a. zur Herstellung eines Einfamilienhauses von der Anwendung der Absätze 1-5 des § 648a BGB ausnimmt, stellt keine gesetzliche Regelung dar, von der eine AGB-Sicherungsklausel zugunsten des Auftragnehmers abweicht, dass diesem eine Bürgschaft in Höhe des Werklohns zu stellen ist. § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB beinhaltet nicht die gesetzliche Entscheidung im Sinne eines Leitbilds dahin, dass in den dort genannten Fällen dem Unternehmer mit Ausnahme der Sicherungshypothek nach § 648a BGB keine Sicherheit zukommen soll."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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