Zu §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 640 Abs. 2, 641 Abs. 1 BGB

AGB-Klausel "Schlusszahlung erfolgt erst nach mängelfreier Abnahme" ist unwirksam

OLG Jena, Urt. v. 06.03.2013 - 2 U 105/12 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 23.01.2014 zurückgewiesen IBR 2014, 462

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob folgende in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel mit dem AGB-Recht vereinbar ist: "Schlusszahlung innerhalb von vier Wochen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe, Aufmaß, Inbetriebnahme und mängelfreier förmliche Abnahme durch den Auftraggeber".

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Fälligkeit der Schlusszahlung von der mängelfreien Abnahme durch den Auftraggeber abhängig gemacht werde, sei gem. § 307 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Auftragnehmer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei.