Zu §§ 203 Satz 1, 649 Satz 2 BGB

Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB durch Verhandlungen über Vertragsfortführung

BGH, Urt. v. 05.06.2014 - VII ZR 285/12 IBR 2014, 470

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob bei Verhandlungen über eine Vertragsfortführung nach einer Kündigung die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrags über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Gegenstand von Verhandlungen gem. § 203 Satz 1 BGB sind der "Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände". Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss. Die Hemmung der Verjährung erfasst daher sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesen Sachverhalt herleiten kann. Auftragnehmer und Auftraggeber verhandelten in dem zu entscheidenden Fall über einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der sich aus dem Bauvertrag, den Schwierigkeiten der Vertragsverwirklichung, der Kündigung und den Abhilfemöglichkeiten zusammensetzte. Aus diesem Lebenssachverhalt folgte auch der Anspruch aus § Satz 2 . Er bildete den Hintergrund der Verhandlungsbemühungen.