AGB-Klausel "Schlusszahlung erfolgt erst nach mängelfreier Abnahme" ist unwirksam
OLG Jena, Urt. v. 06.03.2013 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob folgende in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel mit dem AGB-Recht vereinbar ist: "Schlusszahlung innerhalb von vier Wochen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe, Aufmaß, Inbetriebnahme und mängelfreier förmliche Abnahme durch den Auftraggeber".
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Fälligkeit der Schlusszahlung von der mängelfreien Abnahme durch den Auftraggeber abhängig gemacht werde, sei gem. § 307 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Auftragnehmer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei.
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