Zu § 6 Abs. 1, 6, § 11 VOB/B

Keine Verwirkung der Vertragsstrafe bei vom Auftraggeber zu vertretender durchgreifender Neuordnung des Bauablaufs

KG Berlin, Urt. v. 08.04.2014 - 27 U 105/13 IBR 2014, 468

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftragnehmer eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen muss, wenn eine Verzögerung der Bauausführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Gründe eingetreten ist, so dass der ganze Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen wird und eine durchgreifenden Neuordnung des Bauablaufs erforderlich ist, der Auftragnehmer aber keine Behinderung angezeigt hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn es aufgrund von statischen Änderungen und Behinderungen zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch die durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufs erforderlich wurde.

2. Fehlende Behinderungsanzeigen spielen im Rahmen der Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe keine Rolle."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: