Zu §§ 631, 633 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB; § 13 Abs. 1 und 6 VOB/B

Zu §§ 631, 633 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB; § 13 Abs. 1 und 6 VOB/B

Zur Frage, wann sich ein Auftragnehmer, der mangelhaft geleistet hat, auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen kann

OLG Celle, Urt. v. 05.03.2020 - 6 U 48/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH - VII ZR 42/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer die tatsächliche Mängelbeseitigung = Nacherfüllung verweigern kann,

namentlich auch dazu, ob außer dem Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg auch das Verschulden des jeweiligen Auftragnehmers von Bedeutung ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung einer Dachfläche beauftragt, auf der anschließend ein anderer Unternehmer eine Photovoltaikanlage montiert, ist die auf der fehlerhaften Befestigung der Photovoltaikanlage beruhende Ursache für den Eintritt von Sickerwasser nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen.

2.

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht.

3.

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.