Zu §§ 648a, 232, 233 BGB; § 887 ZPOZwangsvollstreckung aus § 648a BGB - Sicherheit
OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2011 -
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
wie ein Urteil auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB vollstreckt werden kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648 a, 232 BGB zu leisten, stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar.
2. Dies hat zur Folge, dass die Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung gemäß §§ 232 Abs. 1, 233 BGB beanspruchen und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des dafür erforderlichen Betrags verlangen kann."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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