Zu § 648a BGB

Zu § 648a BGBUmgehung des Änderungsverbots nach § 648a Abs. 7 BGB

OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10Baurechts-Report 2011, 3; IBR 2011, 211

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob es möglich ist, durch individuelle vertragliche Regelung die Nutzung des § 648a BGB zu erschweren.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz (eigener):

Abreden, wonach der Unternehmer Sicherheit nach § 648a BGB nur dann verlangen kann, wenn er dem Besteller Sicherheiten gewährt, sind ebenso unwirksam wie die Vereinbarung des umgekehrten Falls, in dem die Parteien wechselseitig auf Sicherheiten verzichten.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vor Abschluss des Werkvertrags eine Vereinbarung geschlossen, die inhaltlich Folgendes vorsah:

"Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. X %. Er verzichtet jedoch auf diese Sicherheit, wenn der Auftragnehmer seinerseits den Verzicht auf die Sicherheit nach § 648a BGB erklärt. Der wirksame wechselseitige Verzicht der Vertragspartner auf diese Sicherheiten ist Bedingung für den Vertragsschluss."

Trotz dieser Abrede forderte der Auftragnehmer nach Vertragsschluss eine entsprechende Sicherheit nach § 648a BGB. Der Auftraggeber lehnte dieses Ansinnen mit dem Hinweis auf die genannte vorvertragliche Vereinbarung ab.