BVerwG - Urteil vom 29.06.2017
7 C 22.15
Normen:
BStatG § 15; BStatG § 16 Abs. 1 S. 1; IFG § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 10
NVwZ 2018, 179
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1423/11
VGH Hessen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1998/13

Zugangsbegehren zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zur Unternehmenskonzentration; Geheimhaltung von für eine Bundesstatistik angefertigten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse; Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 7 C 22.15

DRsp Nr. 2017/12488

Zugangsbegehren zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zur Unternehmenskonzentration; Geheimhaltung von für eine Bundesstatistik angefertigten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse; Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

1. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dar.2. Der Begriff der Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ist weit auszulegen. Urteil des 7. Senats vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 22.15

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BStatG § 15; BStatG § 16 Abs. 1 S. 1; IFG § 3 Nr. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zur Unternehmenskonzentration.

Im September 2010 beantragte er auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu Vergleichsberechnungen zur Gruppenzugehörigkeit von Unternehmen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission durchgeführt und an diese zur Erstellung des XVII. Hauptgutachtens 2006/2007 übermittelt hatte. Den Antrag lehnte das Statistische Bundesamt ab.