BVerwG - Beschluss vom 23.10.2017
9 B 61.16
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; BauGB § 33 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 128 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 204
NVwZ-RR 2018, 200
ZfBR 2018, 162
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 130.08
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 10.14

Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 9 B 61.16

DRsp Nr. 2018/471

Zugehörigkeit des Wertzuwachses zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung gemeindlicher Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Bereitstellung gemeindlicher Flächen aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage

1. Das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006, GVBl. S. 573) ergänzt lediglich die §§ 127 bis 135 BauGB, ersetzt sie aber nicht gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht.2. Bei Flächen, die die Gemeinde aus ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage bereitstellt (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), gehört der Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Maßgeblich ist der Wert, den die Flächen vor ihrer Bereitstellung im Hinblick auf ihre bisherige Eigenschaft hatten (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.