OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.11.2009 8 K 2/08
Normen:
SachenRBerG § 19 Abs. 2 S. 1, 2; SachenRBerG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; LwAnpG § 64; BauGB § 196; BauGB § 201;
Zugrundelegen des Begriffs der Landwirtschaft gem. § 201 Baugesetzbuch (BauGB) zur Feststellung des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einem Grundstück; Voraussetzung für die Beurteilung der Tierhaltung als Landwirtschaft; Notwendige unmittelbare Verfütterung eines auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futters an Tiere oder eine örtliche Nähe zum Betrieb als Voraussetzung für Tierhaltung als Landwirtschaft; Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzungen
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 2/08
DRsp Nr. 2010/5729
Zugrundelegen des Begriffs der Landwirtschaft gem. § 201Baugesetzbuch (BauGB) zur Feststellung des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einem Grundstück; Voraussetzung für die Beurteilung der Tierhaltung als Landwirtschaft; Notwendige unmittelbare Verfütterung eines auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futters an Tiere oder eine örtliche Nähe zum Betrieb als Voraussetzung für Tierhaltung als Landwirtschaft; Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzungen
1. Bei der Prüfung, ob sich auf einem Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb befindet, ist der in § 201BauGB bestimmte Begriff der Landwirtschaft zugrunde zu legen.2. Voraussetzung für die Beurteilung der Tierhaltung als Landwirtschaft ist, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dabei kommt es nach der ab 2004 geltenden Rechtslage weder auf eine unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere noch auf eine örtliche Nähe zum Betrieb an.3. Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3SachenRBerG ist nur bei wesentlichen Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung eröffnet.
Normenkette:
SachenRBerG § 19 Abs. 2 S. 1, 2; SachenRBerG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; LwAnpG § ;
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