OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2010
8 C 10150/10.OVG
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 30; BNatSchG 2007 § 42 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG 2009 § 44 Abs. 5; GemO § 22; LPlG § 6 Abs. 2 Nr. 1; 18. BImSchV § 5 Abs. 5; 18. BImSchV § 6;

Zugrundelegung eines raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheids einer Gemeinde trotz dagegen erhobener Widersprüche ihrer Bauleitplanung bei offensichtlichem Fehlen einer Rechtsgutsverletzung; Besondere planerische Rechtfertigung einer Gemeinde sowie Beschränkung auf eine weniger klimaschädliche Ausführung eines Bebauungsplans in einem klimaökologisch sensiblen Gebiet bei mehreren Ausgestaltungsvarianten; Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Bebauungsplanes wegen einer unzulässigen Vorabbindung des Gemeinderates; Ausschluss des dem Vorstand angehörenden Fanbeauftragten eines Fußballvereins von der Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bei der Entscheidung über einen Bebauungsplan zum Stadionneubau; Entfall der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlich fehlender Rechtsverletzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 8 C 10150/10.OVG

DRsp Nr. 2010/21850

Zugrundelegung eines raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheids einer Gemeinde trotz dagegen erhobener Widersprüche ihrer Bauleitplanung bei offensichtlichem Fehlen einer Rechtsgutsverletzung; Besondere planerische Rechtfertigung einer Gemeinde sowie Beschränkung auf eine weniger klimaschädliche Ausführung eines Bebauungsplans in einem klimaökologisch sensiblen Gebiet bei mehreren Ausgestaltungsvarianten; Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Bebauungsplanes wegen einer unzulässigen Vorabbindung des Gemeinderates; Ausschluss des dem Vorstand angehörenden Fanbeauftragten eines Fußballvereins von der Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bei der Entscheidung über einen Bebauungsplan zum Stadionneubau; Entfall der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlich fehlender Rechtsverletzung

1. Die Gemeinde darf einen raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheid trotz dagegen erhobener Widersprüche ihrer Bauleitplanung zugrundelegen, wenn diesen Widersprüchen wegen offensichtlich fehlender Rechtsverletzung keine aufschiebende Wirkung zukommt.