BGH - Urteil vom 05.08.2010
VII ZR 14/09
Normen:
HOAI i.d.F. v. 21. 09.1995 § 10 Abs. 2 Nr. 2; HOAI i.d.F. v. 21. 09. 1995 § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1957
ZfBR 2010, 820
Vorinstanzen:
KG, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 27/08
LG Berlin, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 82/07

Zugrundlegung eines um Nachträge fortgeschriebenen Kostenanschlags bei der Abrechnung eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 15 Abs. 2 Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

BGH, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 14/09

DRsp Nr. 2010/15112

Zugrundlegung eines um Nachträge fortgeschriebenen Kostenanschlags bei der Abrechnung eines Architektenhonorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 15 Abs. 2 Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines 147.446,15 € überschreitenden Betrages nebst Zinsen und von mehr als 3.190 € außergerichtlicher Kosten verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HOAI i.d.F. v. 21. 09.1995 § 10 Abs. 2 Nr. 2; HOAI i.d.F. v. 21. 09. 1995 § 15 Abs. 2;

Tatbestand

In der Revision geht es nur noch darum, ob die Klägerin bei der Abrechnung ihres Architektenhonorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI einen um die Nachträge fortgeschriebenen Kostenanschlag zugrunde legen darf.