Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines 147.446,15 € überschreitenden Betrages nebst Zinsen und von mehr als 3.190 € außergerichtlicher Kosten verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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