Wie bereits in Teil 11/2.3.2 ausgeführt, stellt die Abnahmepflicht des Auftraggebers eine vertragliche Hauptpflicht dar, weshalb der Auftragnehmer auch isoliert gegen den Auftraggeber auf Vornahme der Abnahme klagen kann. Wegen der Bedeutung und insbesondere der Rechtsfolgen, die an eine Abnahme geknüpft sind, hat der BGH bereits im Urteil vom 26.02.1981 (NJW 1981, 1448 = BauR 1981, 284, 287) die Erhebung einer selbstständigen Abnahmeklage ausdrücklich als rechtlich zulässig erachtet (vgl. auch BGH, BauR 1996, 386, 387).
Der Auftragnehmer ist frei, zu entscheiden, welche Leistungspflichten des Auftraggebers er einklagt. Diese Entscheidungsfreiheit wurde z.B. auch in dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.01.2002 -
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