OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.12.2016
21 U 24/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 157/15

Zulässigkeit der Aufrechnung mit ungesicherten Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 21 U 24/16

DRsp Nr. 2017/15430

Zulässigkeit der Aufrechnung mit ungesicherten Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts

1. Der Sicherheitseinbehalt dient ausschließlich der Sicherung von Ansprüchen aus demselben Bauvertrag. Daher ist eine Aufrechnung des Sicherungsnehmer mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben nicht möglich. 2. Dies gilt auch in der Insolvenz des Auftragnehmers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.5.2016 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 2 O 157/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.