OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2016
VII-Verg 13/16
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; VOL/A-EG § 8 Abs. 7 S. 1;

Zulässigkeit der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen über die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffträger Pregabalin für patentfreie und parallel dazu für patentgeschützte Indikationen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 13/16

DRsp Nr. 2016/17431

Zulässigkeit der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen über die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffträger Pregabalin für patentfreie und parallel dazu für patentgeschützte Indikationen

1. Die Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel, die ausschließlich für patentgeschützte Indikationen des Wirkstoffs Pregabalin zugelassen sind, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, da sie dem Patentinhaber, der ein Arzneimittel für noch patentgeschützte Indikationen herstellt, nicht erlaubt, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. 2. Eine solche Ausschreibung verstößt gleichzeitig gegen das Verbot einer objektiv nicht erfüllbaren Bedingung, da ein Medikament mit einer solch begrenzten Zulassung am Markt nicht verfügbar ist und eine Zulassung innerhalb der Angebotsfrist auch nicht zu erreichen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 8. April 2016 (VK 1-104/15) aufgehoben.