KG - Urteil vom 12.06.2020
9 U 2/17 Baul
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BauGB § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 26 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 2/15

Zulässigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten

KG, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 9 U 2/17 Baul

DRsp Nr. 2020/12153

Zulässigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten

Eine Gemeinde darf das gemeindliche Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V. mit § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nur dann zu Gunsten eines Dritten ausüben, wenn sich der Dritte zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts in schriftlicher Form zu der mit der Ausübung bezweckten Verwendung des Grundstücks verpflichtet hat.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2017 - Aktenzeichen - O 2/15 BauL - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BauGB § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 26 Nr. 4;

Gründe:

I.