OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2020
Verg 15/20
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VK Rheinland, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VK 60/19-L

Zulässigkeit der Beschwerde eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren nach Veräußerung der Betriebsmittel und Liquidation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen Verg 15/20

DRsp Nr. 2023/2271

Zulässigkeit der Beschwerde eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren nach Veräußerung der Betriebsmittel und Liquidation

1. Antragsbefugt im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag in dem Sinne hat, dass es den Erhalt des Auftrags für sich selbst erstrebt. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Bieter nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, weil er seinen Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen hat. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag unter Rückgriff auf die an den Dritten veräußerten Betriebsmittel durch diesen ausgeführt werden soll.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 25. März 2020 (VK 60/19-L) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zum Wert des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen vorzutragen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.