OLG Celle - Beschluss vom 14.04.2016
13 Verg 11/15
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1; VgV § 16; VOBA2 (2012) § 6 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-46/2015

Zulässigkeit der Beteiligung eines Projektanten am Vergabeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 13 Verg 11/15

DRsp Nr. 2016/8893

Zulässigkeit der Beteiligung eines Projektanten am Vergabeverfahren

1. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Ausschreibung. Insoweit ist ein formelles Verständnis zu Grunde zu legen (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 5. September 2002, 1 Verg 2/02; OLG Jena, Beschluss vom 8. April 2003, 6 Verg 9/02). 2. Ein sog. Projektant ist nicht automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen. Dem Auftraggeber obliegt vielmehr die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren aufzuklären, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Chancengleichheit aller Teilnehmer beeinträchtigen kann. Dabei muss dem Projektanten vor einem etwaigen Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, zum Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung Stellung zu nehmen und ggf. zu beweisen, dass eine etwaige erworbene Kenntnis den Wettbewerb nicht verfälschen kann.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 127.278,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 S. 1; VgV § 16; VOBA2 (2012) § 6 Abs. 7;

Gründe:

I.