VG Sigmaringen, vom 05.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 888/87
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Rahmen der Verpflichtungsklage; Ausschluß von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben zur Sicherung von Sanierungszielen; Zurückstellung von Baugesuchen infolge Erlasses einer erneuten Veränderungssperre
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 8 S 909/89
DRsp Nr. 2009/19206
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Rahmen der Verpflichtungsklage; Ausschluß von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben zur Sicherung von Sanierungszielen; Zurückstellung von Baugesuchen infolge Erlasses einer erneuten Veränderungssperre
1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Rahmen der Verpflichtungsklage (Fortführung der Senatsrechtsprechung des Senats - Urteil vom 06.06.1989 - 8 S 480/89 - BWVPr 1990, 166).2. Der Ausschluß von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben ist gemäß § 1 Abs. 9BauNVO zur Sicherung von Sanierungszielen und zur Erhaltung der Einkaufsfunktion einer Innenstadt zulässig.3. Auch beim Erlaß einer erneuten Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3BauGB ist eine Zurückstellung von Baugesuchen zulässig.