OLG München - Beschluss vom 12.07.2017
21 U 2777/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 4;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 914/13

Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die StreitwertfestsetzungHöhe des Streitwerts bei Geltendmachung entgangenen Gewinns aus der Anlage des mit der Hauptforderung geltend gemachten Geldbetrages

OLG München, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 21 U 2777/14

DRsp Nr. 2017/10179

Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung entgangenen Gewinns aus der Anlage des mit der Hauptforderung geltend gemachten Geldbetrages

1. Eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich statthaft und innerhalb sechs Monaten anzubringen (§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). 2. Die Forderung auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns hinsichtlich der Anlage des als Hauptforderung geforderten Kapitalbetrages erhöht den Streitwert gem. § 4 ZPO nicht.

Tenor

Bei der Streitwertfestsetzung vom 16.03.2015 hat es sein Bewenden.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 4;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 48.106,10 € festgesetzt. Der Festsetzung zugrunde gelegt wurde die Schadensberechnung der Klagepartei im Schriftsatz vom 25.09.2014, S. 5, allerdings ohne den entgangenen Gewinn von 25.173,18 €. Den Feststellungsantrag hat der Senat entsprechend dem Schriftsatz der Klagepartei vom 25.09.2014, S. 7 mit 5.112,92 € bewertet.