Bei der Streitwertfestsetzung vom 16.03.2015 hat es sein Bewenden.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 48.106,10 € festgesetzt. Der Festsetzung zugrunde gelegt wurde die Schadensberechnung der Klagepartei im Schriftsatz vom 25.09.2014, S. 5, allerdings ohne den entgangenen Gewinn von 25.173,18 €. Den Feststellungsantrag hat der Senat entsprechend dem Schriftsatz der Klagepartei vom 25.09.2014, S. 7 mit 5.112,92 € bewertet.
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