LG München II, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1607/18
Zulässigkeit der Klage bei Fehlen der Anspruchsbegründung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach vorangegangenem Mahnverfahren
OLG München, Endurteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 15 U 148/19 Rae
DRsp Nr. 2019/8169
Zulässigkeit der Klage bei Fehlen der Anspruchsbegründung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach vorangegangenem Mahnverfahren
1. Fehlt im Termin zur mündlichen Verhandlung entgegen § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anspruchsbegründung, ist die Klage nur dann unzulässig, wenn der (nach Abgabe aus dem Mahnverfahren rechtshängige) Klageanspruch anhand der Angaben aus dem Mahnbescheid und den dort zulässigerweise In Bezug genommen Unterlagen (z.B. Rechnungen) nicht individualisierbar ist und damit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO nicht entspricht (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 19 U 141/12; Abgrenzung zu OLG München NJW-RR 1989, 1405 = MDR 1988, 973).2. Ist die Klage zulässig und der Kläger im Termin säumig, kann die Klage nicht durch Endurteil (§ 300 Abs. 1ZPO) abgewiesen werden. Über die Klage ist entweder durch Versäumnisurteil nach § 330ZPO oder, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, durch Urteil nach Lage der Akten (§ 331aZPO) zu entscheiden.3. Wird eine Klage durch Endurteil anstatt durch Versäumnisurteil nach § 330ZPO (als unbegründet) abgewiesen, kann dies mit der Berufung angegriffen werden und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Tenor
1. 2. 3.
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