Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II. III.Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.
IV.Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
I.
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