OLG München - Beschluss vom 09.01.2017
34 SchH 13/16
Normen:
ZPO § 42;

Zulässigkeit der Richterablehnung im schiedsgerichtlichen Verfahren

OLG München, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 34 SchH 13/16

DRsp Nr. 2017/9776

Zulässigkeit der Richterablehnung im schiedsgerichtlichen Verfahren

Erfolglose Gehörsrüge (u. a.) gegen einen Senatsbeschluss, mit dem (u. a.) über Anträge auf Ablehnung von Schiedsrichtern entschieden wurde.

Die Ablehnung der erkennenden Richter des Oberlandesgerichts in einem Schiedsverfahren dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt.

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II. III.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.