VGH Bayern - Urteil vom 14.10.2009
2 B 09.1133
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 4;

Zulässigkeit der Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit in einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude hinsichtlich einer Verfestigung einer Splittersiedlung; Voraussetzung für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur bei einer relativen Weitständigkeit landwirtschaftlicher Gehöfte; Begriff des Befürchtens einer unerwünschten Splittersiedlung

VGH Bayern, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 2 B 09.1133

DRsp Nr. 2010/5947

Zulässigkeit der Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit in einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude hinsichtlich einer Verfestigung einer Splittersiedlung; Voraussetzung für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur bei einer relativen Weitständigkeit landwirtschaftlicher Gehöfte; Begriff des Befürchtens einer unerwünschten Splittersiedlung

Der Einbau einer zweiten Wohneinheit in ein im baulichen Außenbereich nicht privi-legiertes Einfamilienhaus kann öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB beeinträchtigen, auch wenn die Baumaßnahme zu keiner Mehrung der Wohnfläche führt und für sich betrachtet geringfügig ist.

1. Nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, vermittelt ein Baurecht nach § 34 BauGB. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört