OLG München - Beschluss vom 06.09.2017
21 W 1088/17
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2644/17

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts aus eigenem RechtVoraussetzungen der Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung gem. § 45 Abs. 2 GKG

OLG München, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 21 W 1088/17

DRsp Nr. 2017/14163

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts aus eigenem Recht Voraussetzungen der Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung gem. § 45 Abs. 2 GKG

1. Bei einer Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts, die dieser aus eigenem Recht eingelegt hat, bleibt bei Ermittlung der Beschwer außer Betracht, dass sich die beantragte Erhöhung des Streitwerts wegen der in einem Vergleich vereinbarten Kostenverteilung im Kostenfestsetzungsverfahren im Verhältnis zu seinem Mandanten nur in einer Größenordnung von weniger als 200 EUR auswirkt. Hier ist entscheidend, dass für den Rechtsanwalt der festgesetzte Streitwert auch im Verhältnis zu seinem Mandanten gem. § 32 Abs. 1 RVG bindend ist. 2. Eine Hilfsaufrechnung ist im Rahmen des § 45 Abs. 2 GKG unabhängig davon zu berücksichtigen, ob diese vorprozessual oder erst im Verfahren erklärt wurde.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägervertreterin vom 16.06.2017 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2017, Az. 3 O 2644/17, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für den Vergleich vom 30.05.2017 auf 19.393,93 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe

I.