OLG Naumburg - Beschluss vom 05.12.2016
1 VA 1/16
Normen:
ZPO § 802k Abs. 2 S. 2 Nr.2;

Zulässigkeit der Teilnahme des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt am kostenfreien Onlinezugang zum Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht Sachsen-Anhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 1 VA 1/16

DRsp Nr. 2018/2436

Zulässigkeit der Teilnahme des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt am kostenfreien Onlinezugang zum Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht Sachsen-Anhalt

1. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist keine den Gerichtsvollziehern gleichstehende Vollstreckungsbehörde i. S. v. § 802k Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO. Weder ist er aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung dazu befugt, die Zwangsvollstreckung durch eigene Bedienstete durchzuführen, noch begehrt er den Abruf der Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken. Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht. In der Folge ist der Antrag des Landesbetriebs auf Registrierung für den Abruf der vom Zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse richtigerweise abgelehnt worden.