OLG Celle - Beschluss vom 19.12.2016
13 Verg 7/16
Normen:
GWB § 97 Abs. 3; GWB § 97 Abs. 7; VOLA2 § 8 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-34/2016

Zulässigkeit des Ausschlusses einer bestimmten Gewinnungsstätte bei der Ausschreibung von Streusalz

OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 13 Verg 7/16

DRsp Nr. 2017/621

Zulässigkeit des Ausschlusses einer bestimmten Gewinnungsstätte bei der Ausschreibung von Streusalz

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 VOL/A-EG, wenn bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung von tauenden Streustoffen Salz aus einer bestimmten Gewinnungsstätte ausgeschlossen wird, bei dessen Verwendung in der Vergangenheit erhebliche Probleme (u.a. Verkrustungen und Verklumpungen) aufgetreten waren. Im Hinblick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs des Winterdienstes darf der Auftraggeber die absehbaren Risiken der (Weiter-)Verwendung dieses Streusalzes ausschließen und den sichersten Weg wählen, weil bereits das tatsächlich vorhandene Risikopotential die getroffene Beschaffungsentscheidung sachlich rechtfertigt. 2. Die unterlassene Aufteilung des Liefervolumens in Teillose verletzt den Bieter nicht in seinen Rechten, wenn er selbst bei unterstellter Teillosbildung den Zuschlag nicht erhalten hätte.

Die Antragstellerin ist des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 15. September 2016 verlustig.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.