OLG München - Beschluss vom 17.12.2019
Verg 25/19
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 486

Zulässigkeit des Ausschlusses eines Bieters wegen Vorlage einer ungültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft

OLG München, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen Verg 25/19

DRsp Nr. 2021/4710

Zulässigkeit des Ausschlusses eines Bieters wegen Vorlage einer ungültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft

1. Die Vergabestelle kann grundsätzlich die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft verlangen (§§ 48 Abs. 1 u. 5 VgV, 123 Abs. 4 GWB). 2. Diese Anforderung wird nicht erfüllt, wenn ein Bieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegt, deren Gültigkeitsfrist von der bescheinigenden Stelle angegeben und bereits abgelaufen ist. 3. Die Vorlage einer Bescheinigung, deren Gültigkeitsdauer ausdrücklich abgelaufen ist, ist im Rechtssinne als Nichtvorlage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV anzusehen. 4. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe, wie in den Vergabeunterlagen vorbehalten, erstmals Unterlagen angefordert hat, der Bieter diese aber innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht einreicht.

Tenor

1.

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer N. bayern vom 15.11.2019, Az. RMF-SG 21-3194-4-50 wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 21.01.2020 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.

3.

Bis 21.01.2020 besteht Gelegenheit für alle Verfahrensbeteiligten, zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.