VGH Hessen - Urteil vom 16.12.2010
4 C 1272/10.N
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4, 8; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2011, 630

Zulässigkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten aus einem Mischgebiet; Stärkung der innerstädtischen Kernzone als zulässiges städtebauliches Ziel für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten aus innerstädtischen Randlagen; Ausschluss von in der Kernzone nur geringfügig vertretenen zentrumsbildenden Nutzungsarten zur Zuführung von Neuansiedlungen mit dem Ziel der Erhaltung seiner Attraktivität

VGH Hessen, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 4 C 1272/10.N

DRsp Nr. 2011/731

Zulässigkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten aus einem Mischgebiet; Stärkung der innerstädtischen Kernzone als zulässiges städtebauliches Ziel für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten aus innerstädtischen Randlagen; Ausschluss von in der Kernzone nur geringfügig vertretenen "zentrumsbildenden" Nutzungsarten zur Zuführung von Neuansiedlungen mit dem Ziel der Erhaltung seiner Attraktivität

1) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Mischgebiet ist zulässig, wenn städtebauliche Gründe den Ausschluss insgesamt bzw. besondere Gründe eine sortimentsbezogene Differenzierung rechtfertigen.2) Es stellt ein zulässiges städtebauliches Ziel dar, wenn Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in innerstädtischen Randlagen ausgeschlossen werden, um die innerstädtische Kernzone zu stärken.3) Der Gemeinde ist es hierbei gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone bisher nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.