BVerwG - Beschluss vom 14.09.2022
7 B 18.21
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 3; BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 709/19

Zulässigkeit des vollumfänglichen Ausschlusses einer Konzernbürgschaft im Rahmen der behördlichen Entscheidung nach § 17 Abs. 4a BImSchG; Nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über 180 000 Euro in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 7 B 18.21

DRsp Nr. 2022/16274

Zulässigkeit des vollumfänglichen Ausschlusses einer Konzernbürgschaft im Rahmen der behördlichen Entscheidung nach § 17 Abs. 4a BImSchG; Nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über 180 000 € in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2021 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 800 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 3; BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über 180 000 € in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung.