VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.02.2022
10 S 2199/21
Normen:
VwGO § 152a;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 10 S 2199/21

DRsp Nr. 2022/3100

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten

Eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben worden ist (entgegen Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 B 119/20 - juris).

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Beigeladenen wird das Verfahren 10 S 310/21 im Kostenpunkt fortgeführt.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 29. Juni 2021 - 10 S 310/21 - wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner und zur anderen Hälfte die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

1. Die vom Beigeladenen fristgerecht am 07.07.2021 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig und begründet.