OVG Hamburg - Urteil vom 11.11.2009
2 Bf 201/06
Normen:
VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 127 Abs. 2 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2 Halbs. 2; HBauO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 205
DVBl 2010, 263
DÖV 2010, 326
ZfBR 2010, 388
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1677/05

Zulässigkeit einer Anschlussberufung bei Nichtwahrung der Monatsfrist und Fehlen einer vorhergehenden förmlichen Zustellung der Berufungsbegründung an den Rechtsmittelgegner; Pflicht einer Behörde zur Erwägung minder belastender Maßnahmen i.R.d. Erlasses einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung; Festhalten einer Behörde an einer erlassenen Beseitigungsanordnung bei Anbietung einer gleich geeigneten und milder empfundenen Maßnahme durch den Betroffenen; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten aufgrund der Errichtung baulicher Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten aufgrund fehlender Beeinträchtigung der Nutzbarkeit benachbarter Grundstücke trotz Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs

OVG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 2 Bf 201/06

DRsp Nr. 2010/644

Zulässigkeit einer Anschlussberufung bei Nichtwahrung der Monatsfrist und Fehlen einer vorhergehenden förmlichen Zustellung der Berufungsbegründung an den Rechtsmittelgegner; Pflicht einer Behörde zur Erwägung minder belastender Maßnahmen i.R.d. Erlasses einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung; Festhalten einer Behörde an einer erlassenen Beseitigungsanordnung bei Anbietung einer gleich geeigneten und milder empfundenen Maßnahme durch den Betroffenen; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten aufgrund der Errichtung baulicher Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten aufgrund fehlender Beeinträchtigung der Nutzbarkeit benachbarter Grundstücke trotz Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs

1. Wird die Berufungsbegründung des Rechtsmittelführers dem Rechtsmittelgegner nicht förmlich gemäß § 57 Abs. 1 VwGO zugestellt, ist eine Anschlussberufung des Rechtsmittelgegners auch zulässig, wenn bei deren Einlegung die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist.