OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2010
10 D 92/08.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Zulässigkeit einer Bebauungsplanänderung aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Gebietes für Einzelhandelsbetriebe; Zulässigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Ausfertigung und Bekanntmachung; § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Ermächtigung zum Betreiben von Städtebaupolitik; Anforderungen an die besonderen städtebaulichen Gründe in § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 10 D 92/08.NE

DRsp Nr. 2010/10509

Zulässigkeit einer Bebauungsplanänderung aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Gebietes für Einzelhandelsbetriebe; Zulässigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Ausfertigung und Bekanntmachung; § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Ermächtigung zum Betreiben von "Städtebaupolitik"; Anforderungen an die "besonderen" städtebaulichen Gründe in § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Tenor

Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Gemeinde N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Antragsgegnerin.

1. 2.