Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Gemeinde N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Antragsgegnerin.
1. 2.
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