VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2016
11 S 2070/14
Normen:
LBO 1995 § 2 Abs. 8 S. 2; LBO § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1-2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 55 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2137/13

Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen Berufungszulassungsverfahrens; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage mit Dachterrasse hinsichtlich Nachbarschutzes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 11 S 2070/14

DRsp Nr. 2017/333

Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen Berufungszulassungsverfahrens; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage mit Dachterrasse hinsichtlich Nachbarschutzes

Zur Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen Berufungszulassungsverfahrens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Garage (ohne Terrasse) aufgehoben wurden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, jeweils mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBO 1995 § 2 Abs. 8 S. 2; LBO § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1-2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 55 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 31 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.