VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.09.2010
3 S 1752/10
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 83
NVwZ-RR 2011, 4
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2236/10

Zulässigkeit einer Berufung eines Nachbarn auf die Verletzung auch durch ihn selbst nicht eingehaltener nachbarschützender Vorschriften oder Festsetzungen des Bauplanungsrechts; Geltendmachung bauplanungsrechtlicher Verstöße von einem einem eigenen Rechtsverstoß qualitativ und quantitativ entsprechenden Gewicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 S 1752/10

DRsp Nr. 2010/22010

Zulässigkeit einer Berufung eines Nachbarn auf die Verletzung auch durch ihn selbst nicht eingehaltener nachbarschützender Vorschriften oder Festsetzungen des Bauplanungsrechts; Geltendmachung bauplanungsrechtlicher Verstöße von einem einem eigenen Rechtsverstoß qualitativ und quantitativ entsprechenden Gewicht

Wie beim bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht kann sich auch im Bauplanungsrecht ein Nachbar nach Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Verletzung solcher nachbarschützender Vorschriften / Festsetzungen berufen, die er seinerseits nicht einhält, wenn die Verletzung durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (Fortführung von VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - und Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe