OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2009
6s E 1640/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 4; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 1; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 3; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 5;

Zulässigkeit einer jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 1640/08.S

DRsp Nr. 2009/28748

Zulässigkeit einer jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) b)