VG Schleswig, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 20/09
Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet; Entgegensetzen des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine erteilte Genehmigung zur Nutzung des Nachbarhauses als Schankwirtschaft im Erdgeschoss mit zweimal wöchentlichem Tanz; Nachbarschützende Wirkung einer im Bebauungsplan erfolgten Gebietsfestsetzung kraft Bundesrechts; Ermittlung des typischen Störpotenzials einer Vergnügungsstätte zur Beurteilung der Gebietsverträglichkeit
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 1 MB 16/09
DRsp Nr. 2009/24037
Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet; Entgegensetzen des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine erteilte Genehmigung zur Nutzung des Nachbarhauses als Schankwirtschaft im Erdgeschoss mit zweimal wöchentlichem Tanz; Nachbarschützende Wirkung einer im Bebauungsplan erfolgten Gebietsfestsetzung kraft Bundesrechts; Ermittlung des typischen Störpotenzials einer Vergnügungsstätte zur Beurteilung der Gebietsverträglichkeit
1. Nachbarn können beanspruchen, dass ein Bauvorhaben oder eine Nutzung, die mit dem planungsrechtlichen Charakter des Baugebietes nicht vereinbar ist, in dem ihr Grundstück liegt, nicht zugelassen wird (sog. Gebietserhaltungsanspruch).2. Die im Bebauungsplan erfolgte Gebietsfestsetzung hat kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Nachbarn können sich gegen eine (auch) schleichende Umwandlung des Baugebiets durch die Zulassung einer damit nicht vereinbaren Nutzung zur Wehr setzen3. Eine Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4BauNVO 1977 nur zulässig, wenn sie nicht dem Typus einer Vergnügungsstätte, wie er für solche Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist, entspricht und sie keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt.
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