OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2016
19 W 9/16
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 36/15

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 19 W 9/16

DRsp Nr. 2017/4186

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

Trägt die Beklagte nach einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich die gesamten Kosten des Rechtsstreits, so fehlt es einer namens des Klägers eingelegten Beschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts am Rechtsschutzbedürfnis, da ausschließlich die Prozessbevollmächtigten beider Seiten, nicht aber die Parteien ein Interesse an einem höheren Streitwert haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 21.04.2016 (31 O 36/15) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.05.2016 (31 O 36/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe