OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 08.07.2009
3 M 84/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; SOG § 84 Abs. 1 S. 1 M-V; LBauO § 80 Abs. 1 S. 3 M-V; LBauO § 58 Abs. 2 M-V;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 211
NVwZ-RR 2010, 266
UPR 2010, 108
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 918/08

Zulässigkeit einer Verweisung einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gründe eines anderen Bescheids; Einordnung eines Erbbauberechtigtes als Rechtsnachfolger eines als Handlungsstörer in Anspruch Genommenen; Reichweite der Zustandsverantwortlichkeit eines Erbbauberechtigten als Rechtsnachfolger eines Eigentümers eines auf einem Grundstück stehenden Gebäudes

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 3 M 84/09

DRsp Nr. 2009/28453

Zulässigkeit einer Verweisung einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gründe eines anderen Bescheids; Einordnung eines Erbbauberechtigtes als Rechtsnachfolger eines als Handlungsstörer in Anspruch Genommenen; Reichweite der Zustandsverantwortlichkeit eines Erbbauberechtigten als Rechtsnachfolger eines Eigentümers eines auf einem Grundstück stehenden Gebäudes

Es bleibt offen, ob eine Verweisung der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO auf die Gründe eines anderen Bescheids möglich ist. Eine solche Bezugnahme scheidet jedenfalls dann aus, wenn der in Bezug genommene Bescheid selbst keine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO enthält oder in der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gebotenen Abwägung andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, als sie Gegenstand des in Bezug genommenen Bescheids sind. Ein Erbbauberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger eines als Handlungsstörer in Anspruch Genommenen, sondern allenfalls des Eigentümers. Die Zustandsverantwortlichkeit eines Erbbauberechtigten als Rechtsnachfolger des Eigentümers erstreckt sich nur dann auf ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude, wenn dieses wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.