OLG München - Beschluss vom 27.04.2017
13 U 2846/16
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2178/16

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage bei Erhebung identischer Einwendungen in einem Vorprozess

OLG München, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 13 U 2846/16

DRsp Nr. 2018/11270

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage bei Erhebung identischer Einwendungen in einem Vorprozess

Hat der Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits behauptet, der Gläubiger habe Pflichten aus einer Finanzierungsvermittlungsvereinbarung verletzt, so fehlt nach rechtskräftiger Abweisung der hierauf gestützten Klage einer erneuten Klage das Rechtsschutzbedürfnis, die sich darauf stützt, der Gläubiger habe ein sich aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag ergebendes Ankaufsrecht des Vollstreckungsschuldners verletzt.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Senatsbeschlüsse vom 07.07.2016 und 11.07.2016 (13 U 2846/16) werden aufgehoben.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 112.797,62 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 322;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 3. a) 1. 2. 3. 3. a)