OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2016
8 B 10411/16.OVG
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 3 Abs. 4; LBauO § 8; LBauO § 30; LBauO § 47 Abs. 7 S. 2; LBauO § 69;
Fundstellen:
BauR 2016, 1732
NVwZ-RR 2016, 899
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 143/16

Zulässigkeit eines Altenwohnheims und Pflegeheims im reinen Wohngebiet; Vereinbarkeit eines Altenwohnheims und Pflegeheims mit dem Rücksichtnahmegebot

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 8 B 10411/16.OVG

DRsp Nr. 2016/11610

Zulässigkeit eines Altenwohnheims und Pflegeheims im reinen Wohngebiet; Vereinbarkeit eines Altenwohnheims und Pflegeheims mit dem Rücksichtnahmegebot

1. Zur Zulässigkeit eines Altenwohn und Pflegeheims im reinen Wohngebiet.2. Zur Vereinbarkeit eines Altenwohn und Pflegeheims mit dem Rücksichtnahmegebot.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 3 Abs. 4; LBauO § 8; LBauO § 30; LBauO § 47 Abs. 7 S. 2; LBauO § 69;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.