Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
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